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Normgerechte Nachspeisung von Heizungsanlagen


 

Betreiber und Hauseigentümer in der Pflicht!

 


 

Änderung der Trinkwasserverordnung, gültig seit 01.11.2011

 

Innerhalb der Gebäudeinstallation ist seit 01.11.2011 nach § 17 der Trinkwasserverordnung sicherzustellen, dass unser Trinkwasser nicht mit Flüssigkeiten in Verbindung kommt, die schädlich für unsere Gesundheit sein können.

 

 

 

 

 

 

Früher oder später muss auch die beste Heizungsanlage nachgefüllt werden. Wer kennt nicht das typische Gluckern in den Heizkörpern. Um dies abzustellen und um Schäden an den Pumpen zu vermeiden, ist es dann an der Zeit Heizungswasser nachzufüllen.

 

Dies geschieht in aller Regel über eine Verbindung zwischen einem Auslaufhahn und dem Heizkreislauf. Ein Schlauch zwischen zwei Hähnen, eigentlich nur zum kurzzeitigen Anschluss gedacht, bleibt aber meistens dauerhaft angeschlossen.

 

Früher, zu Zeiten der DIN 1988-4, war dies auch nur zulässig, wenn der Verbindungsschlauch nur kurz angeschlossen wurde und ein Rücklaufverhinderer vorhanden war.

 

Mit Inkrafttreten der DIN 1988-100 in Verbindung der DIN EN 1717 sind solche vorübergehende Verbindungen ohne Schutzmaßnahmen nicht mehr zulässig. Alle Anschlüsse an die Trinkwasserinstallation werden als ständige Anschlüsse angesehen. Dies bedeutet, egal ob der Schlauch nur kurz oder ständig angeschlossen ist, es muss eine Absicherung gegen mögliches Rücksaugen installiert werden. Hier sind nur spezielle Sicherheitseinrichtungen zugelassen, Rückflussverhinderer zählen nicht dazu.

 

Auch einen Bestandsschutz gibt es hier nicht, da Trinkwasserversorgungsanlagen der Trinkwasserverordnung unterliegen.

Hier geht es um unser Lebensmittel Trinkwasser. 

 

 

Fragen Sie uns, wir beraten Sie gerne.

 

Kontakt-Formular

 

Thomas Helm GmbH  | info@haustechnik-helm.de